Anschluss- und Versorgungspflicht

Anschluss- und Versorgungspflicht
1. Begriff: Eine sich aus dem  Konzessionsvertrag ergebende Verpflichtung eines  Versorgungsbetriebes, jedermann an das Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (Kontrahierungszwang). Die Verpflichtung bedeutet, im Versorgungsgebiet ein leistungsfähiges Versorgungsnetz zu errichten und zu unterhalten.
- 2. A.-u.V. steht ein einklagbarer Anspruch jedes potenziellen Abnehmers im Versorgungsgebiet gegenüber.
- 3. Die Regelung der A.-u.V. erfolgt in den Verordnungen über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung von Tarifkunden weitgehend einheitlich. Ähnliche ausdrückliche Regelungen bestehen für das Krankenhauswesen, die Beförderung von Personen durch kommunale Verkehrsbetriebe sowie durch die Deutsche Bahn AG, ferner für die Beförderung von Sendungen durch die Deutsche Post AG.

Lexikon der Economics. 2013.

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